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Neue Grippe
und Arbeitsrecht
Die IHK Ludwigsburg
hält folgenden Text als Merkblatt bereit:
IIm
In- und Ausland treten immer mehr Fälle von Schweinegrippe (Neue Grippe,
A/H1N1) auf. Breitet sich ein sehr ansteckendes
und gefährliches Virus weltweit aus, so handelt es
sich um eine Pandemie. Im Zusammenhang mit Pandemien ergeben sich
zahlreiche arbeitsrechtliche und betriebliche
Fragen.
1.
Auslandsreisen
1.1 Entsendung
Trotz einer Pandemie sind
Entsendungen von Mitarbeitern in das Ausland möglich. Ein
Leistungsverweigerungsrecht steht dem entsendeten Arbeitnehmer
nur zu, wenn eine Reisewarnung des Auswärtigen
Amtes ( ) vorliegt. Sicherheitshinweise des
Auswärtigen Amtes genügen nicht, um ein
Leistungsverweigerungsrecht zu begründen. Nur
wenn die Reise durch den Mitarbeiter zu Recht verweigert wurde, besteht
dennoch ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung.
Der Arbeitgeber kann den Mitarbeiter dann
anderweitig im Betrieb einsetzen.
1.2 Urlaubsrückkehrer
Kommt ein Mitarbeiter aus
einer gefährdeten Region aus dem Urlaub zurück, dürfen die
anderen Arbeitnehmer nicht die Arbeit verweigern, um eine
mögliche Ansteckung zu vermeiden. Der Arbeitgeber
hat allerdings das Recht, Urlaubsrückkehrer danach zu fragen,
ob sie sich in einer gefährdeten Region aufgehalten haben, um
Aufklärungs- und Vorsichtsmaßnahmen ergreifen zu
können. Den genauen Aufenthaltsort muss der
Mitarbeiter jedoch nicht nennen.
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit besteht ein Anspruch auf
Fortzahlung der Vergütung. Hat der Arbeitnehmer
jedoch schuldhaft die Krankheit verursacht, entfällt dieser
Anspruch. Ein Verschulden kann beispielsweise vorliegen, wenn der
Mitarbeiter trotz einer Reisewarnung des
Auswärtigen Amtes in das entsprechende Land gereist ist.
2.
Pandemie in Deutschland
Informationen zur „Neuen
Grippe" und weiterführende Links bietet das Ministerium für
Arbeit und Soziales Baden-Württemberg unter der Rubrik
„Gesundheit", Unterrubrik „Gesundheitsschutz":
http://www.sm.baden-wuerttemberg.de
2.1 Leistungsverweigerungsrecht
Der Ausbruch einer Pandemie
berechtigt Arbeitnehmer nicht, der Arbeit fernzubleiben und
sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht zu berufen. Dies gilt
selbst dann, wenn der Mitarbeiter durch Fahrten
mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Kundenkontakte einem
erhöhten Risiko ausgesetzt ist. Soweit
sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einig sind, kann der
Arbeitgeber den Mitarbeiter ohne Bezahlung
freistellen.
2.2 Betriebliches Risiko bei massenweisen Erkrankungen
Kann der Betrieb aufgrund des
hohen Krankenstandes nicht aufrechterhalten werden, trägt
der Arbeitgeber das Beschäftigungsrisiko. Das bedeutet, er muss
grundsätzlich arbeitswilligen und –fähigen
Mitarbeitern einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Ist dies
unmöglich, muss er dennoch die Vergütung bezahlen.
2.3 Mögliche Maßnahmen
Überstunden
In Notfällen, kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen. Ein Notfall
liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn eine
ungewöhnliche Gefährdung der Betriebsanlagen, der
Waren oder der Arbeitsplätze gegeben ist. Dies kann z. B. dadurch
gegeben sein, dass ein Auftrag wegen des hohen
Krankenstandes nicht fristgerecht ausgeführt werden kann.
Arbeitnehmer bei
Krankheitsverdacht frei stellen
Um Ansteckungen zu vermeiden, kann der Arbeitgeber Arbeitnehmer bei
Verdacht einer Erkrankung einseitig unter
Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit frei stellen. Das
Robert Koch Institut ( ) nennt als typische Symptome: Fieber,
Husten, Kopf- und Gliederschmerzen, Müdigkeit,
Appetitlosigkeit, eventuell auch Übelkeit, Erbrechen
und Durchfall.
Mitarbeiter über
Verhaltensregeln informieren
Um die Ausbreitung zu
vermindern, ist es sinnvoll, die Mitarbeiter über folgende
Verhaltensregeln zu informieren (vgl.
www.wir-gegen-viren.de und
www.mags.nrw.de ):
1. Mehrmals täglich Hände mit Seife waschen. Insbesondere immer nach
Husten,
Niesen, Naseputzen, Toilettengang und direktem Kontakt mit anderen
Menschen sowie immer vor dem Essen und der
Lebensmittelzubereitung.
2. Hände vom Gesicht fernhalten.
3. Beim Husten und Niesen
Abstand zu anderen Personen halten und in ein
Einmaltaschentuch oder den Ärmel husten.
4. Einmaltaschentücher sofort nach Gebrauch in den Mülleimer oder in
einen Plastikbeutel entsorgen.
5. Krankheit zu Hause auskurieren. Sie schaden sonst Ihren Kollegen und
Ihrem Arbeitgeber.
6. Auf erste Anzeichen achten.
7. Auf den Körper hören und
bei typischen Anzeichen das weitere Vorgehen
telefonisch mit dem Arzt abstimmen.
8. Familienmitglieder
schützen, indem Körperkontakt mit Erkrankten vermieden wird.
9. Geschlossene Räume
regelmäßig (drei- bis viermal täglich für jeweils zehn
Minuten) lüften.
10. Wenn möglich zwei Meter
Abstand halten, keine Hände schütteln und
Menschen-ansammlungen meiden.
11. Hygienemasken sind nur
ergänzend zu den hier dargestellten Maßnahmen zu
erwägen.
Praktische betriebliche
Vorkehrungen
Folgende Vorkehrungen sollten
innerbetrieblich geprüft werden:
-
Genügend Handwaschplätze mit
Flüssig-Seifenspendern und Einmalhandtuchspendern
einrichten.
- Ggf. Spender mit Desinfektionsmittel
aufstellen.
-
Arbeiten in Einzelbüros ermöglichen.
- Dienstleistungen nach Möglichkeit über Telefon
/ Mail abwickeln.
- Telefonkonferenzen als Alternative zu Sitzungen
prüfen
-
Reinigungspersonal zu besonderer Sorgfalt
anhalten, ggf. Reinigungsintervalle erhöhen und
mit Desinfektionsmitteln arbeiten.
- Möglichkeit von Heimarbeit prüfen und ggf. Heimarbeitsplätze
einrichten.
- Betriebliche Pandemieplanung (s.
www.bbk.bund.de ).
Ansprechpartner:
IHK Region Stuttgart
Service Center Recht
Tel.: 0711 2005-688
Fax: 0711 2005-550
recht@stuttgart.ihk.de
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